ROTH Raumausstattung / Parkett
Bodensee

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von:

Firma Roth Raumausstattung,
Inhaberin: Erika Roth,
Henkerberg 18,
88696 Owingen

Stand: Februar 2019

§ 1 Geltung

  • Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden unterliegen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
  • Alle zwischen dem Käufer und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus diesen Verkaufsbedingungen und unserer vom Kunden gegenzuzeichnenden Bestellbestätigung.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • Zwischen dem Kunden und uns getroffene Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Vertragssprache ist Deutsch.
  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Angebot

  • Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  • Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
  • Die Darstellung der Produkte in den Geschäftsräumen von uns stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Eine Verbindlichkeit unsererseits ergibt sich erst aus unserer Auftragsbestätigung. Aktionsangebote können zeitlich oder mengenmäßig begrenzt sein. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.
  • Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten
  • Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht unverzüglich zurückerstattet.
  • Sowohl DIN-/EN/-/ISO-Normen als auch RAL-Gütegrundlagen haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sind deshalb für den Verkäufer nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Verwendbarkeit der Ware für seine Zwecke selbständig zu prüfen. Der Käufer alleine haftet deshalb für die konkrete Verwendbarkeit für seine Zwecke.

§ 3 Preise

  • Preise sind Festpreise inklusive jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
  • Arbeiten für Anbringung und Verlegung werden gesondert ausgewiesen. Sollten hierbei zusätzliche Arbeiten während der Anbringung und Verlegung vom Kunden gewünscht werden, ist dies nur gegen zusätzlicher gegengezeichneter Auftragsbestätigung möglich.
  • Die im Angebot aufgeführten Mengen oder qm Angaben sind geschätzte Werte. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Verbrauch.
  • Die Preise verstehen sich ausschließlich normaler Verpackung, Fracht und Versicherung ab unserem Betrieb in Owingen.
  • Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als zwei Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  • Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 4 Zahlung; Lieferung; Lieferzeit

  • Der Rechnungsbetrag ist an dem auf der Rechnung ausgedruckten Fälligkeitstag durch Gutschrift auf unserem Konto fällig.
  • Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anderslautender Leistungsbestimmungen zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Ratenzahlungen, die vor Entstehung der Kosten geleistet wurden.
  • Der genaue Liefertermin wird mit dem Kunden abgestimmt, wenn die Liefergegenstände bei uns eingetroffen sind.
  • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers und ihm zumutbar sind. Wenn der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat und/oder ihm diese unzumutbar ist, ist er berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
  • Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem Lkw zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Anlieferung, hinzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.
  • Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien.
  • Sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen ist, besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  • Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
  • Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Verkäufers.
  • Kommt der Käufer schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht nach vorstehender Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Montage, Anbringung, Verlegung

  • Der Käufer hat bei notwendigen Verankerungen in der Wand in seiner Wohnung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage, Anbringung und Verlegung aufzuhängender Einrichtungs-gegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein Verschulden anzulasten.
  • Die Mitarbeiter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht verpflichtet und befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Belieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik usw.).
  • Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende zusätzliche Arbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei Abnahme und Behandlung von Beipack wird die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Verzug des Verkäufers

  • Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist und/oder sofern der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, sofern besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
  • Der Verkäufer kann durch dem Käufer unverzüglich zu übermittelnde Erklärung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufgegenstand vom Hersteller nicht geliefert werden kann und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und/oder sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen des Verkäufers nicht zu überwindende Leistungshindernisse bestehen und diese vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Der Verkäufer wird etwaige Zahlungen des Käufers unverzüglich erstatten.
  • Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten führen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.

§ 8 Gefahrübergang

  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
  • Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  • Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch beim Versendungskauf.
  • Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige mit der Versendung beauftragte Transportperson, auf den Unternehmer über.
  • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • der Verkäufer dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
    • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 9 Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

  • Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
  • Erfolgt die Abnahme der bestellten Ware nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist oder dem in der Bestellung vorgesehenen Abruftermin nicht und verweigert der Käufer auch nach Ablauf der ihm vom Verkäufer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die Abnahme der Ware, ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von € 3,00 pro m³ Lagerraum pro angefangene Woche, höchstens jedoch € 20,00 je angefangene Woche, zu verlangen. Auch insoweit ist dem Käufer der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt unberührt.

§ 10 Gewährleistung

  • Der Verkäufer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen.
  • Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
  • Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
  • Im Fall der Nacherfüllung tragen wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Unternehmern ein Jahr ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für gebrauchte Ware beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware.
  • Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Käufer nur geltend machen, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Verkäufer für unmittelbare und typische Schäden, die dem Käufer entstehen. Im Übrigen haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Verkäufer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  • Für beim Käufer bereits vorhandene, nicht vom Verkäufer verlegte Böden, übernimmt der Verkäufer bei Renovierung keine Haftung mangels Einfluss auf die vorgeleistete Arbeit und die verwendeten Materialien.
  • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  • Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben.
  • Beim Verkauf von Serienprodukten ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern.
  • Es gelten die Konditionen der Hersteller entsprechend. Diese sind für alle Hersteller dem Internet zu entnehmen.

§ 11 Gerichtsstand/ Schlussbestimmungen

  • Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der anderen AGB-Regelungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.